Aufatmen für viele Vereine – Indizwirkung der Gemeinnützigkeit

4. Juli 2017

Nachdem einige Berliner Rechtspfleger auf die Idee gekommen waren, Amtslöschungsverfahren gegen wirtschaftlich tätige Vereine einzuleiten, hat nun der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen:

Vereine als Rechtsform haben in Deutschland seit über 100 Jahren Tradition. Nach der Idee des Gesetzgebers soll es keine wirtschaftlichen Vereine, also Unternehmen die als Vereine agieren, geben. Hierfür sind andere Körperschaften (GmbH, AG, Genossenschaften) gedacht. Vereine deren Zweck auf Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sind, können deshalb nicht als Vereine ins Register eingetragen werden. Vereine müssen in der Satzung und tatsächlich ideelle Zwecke verfolgen um eingetragen werden zu können.

Unerwartet und entgegen der bisher geltenden Praxis hatte das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen einen Verein eingeleitet, der mit 11 Mitgliedern neun Kindertagesstätten betrieb. Begründung: Der Verein sei wirtschaftlich tätig und nicht mehr als ideeller Verein anzusehen. Deutschlandweit wurden weitere Verfahren angestrengt.

Obwohl die Begründung für die Löschung eher dem Wortlaut des Gesetzes entspricht hätte es die Vereinslandschaft kräftig umgekrempelt (man denke an einige Fußballbundesligisten). Der Bundesgerichtshof hat deshalb (zusammengefasst) folgendes entschieden. Ist ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, droht keine Löschung aus dem Vereinsregister.

(BGH, Beschluss v. 15.05.2017 – II Z.B. 7/16)

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