Vorsicht mit Reizgas

28. Januar 2016

Durch die Vorfälle an Silvester in Köln und Hamburg gibt es, laut Medienberichten, vermehrte Käufe von Reizgas bzw. Pfefferspray. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Pfefferspray ist nicht gleich Pfefferspray.

Das Waffengesetz kennt den Begriff des „Pfeffersprays“ nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 II WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 II Nr. 2 a) iVm Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

Wesentlich ist, dass es sich nur dann um eine Waffe handelt, wenn das Spray nach dem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Es kann also sein, dass das Reizsprühstoffspray als Waffe im Sinne des WaffG anzusehen ist, wenn es nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen ist und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt ist und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweite- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen trägt (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG).

Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen, die ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen, sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar.

Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und damit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben. Mangels einer gesetzlichen Regelung der Beschriftung, sollte das Pfefferspray zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden, damit die Zweckbestimmung als Abwehrspray gegen Tiere deutlich wird. Eine amtliche Zulassung der Tierabwehrsprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig. Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.

Wir raten beim Gebrauch von Pfefferspray Vorsicht walten zu lassen. Selbst wenn das Pfefferspray an sich gesetzmäßig ist, sind Notwehrsituationen nicht immer eindeutig erkennbar und nachweisbar; wer Pfefferspray einsetzt begeht – wenn es dumm läuft – eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Strafgesetzbuch). Da diese Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann, entfällt in der Regel auch ein etwaiger Versicherungsschutz der eigenen Rechtsschutzversicherung in einem möglichen Strafverfahren.

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