Fahrrad vs. Fahrrad

12. September 2018

Gerade die Freiburger dürften es kennen: Man fährt gemütlich mit dem Fahrrad und plötzlich startet ein schnellerer Radfahrer ein riskantes Überholmanöver. Dabei ist jedoch einiges zu beachten, wie nun das OLG Karlsruhe im Urteil vom 20.05.2016 hervorhob.
Zwar hat es keine generellen Aussagen zum Seitenabstand beim Überholen oder zur Ankündigung getroffen. Vielmehr sei Einzelfall abhängig zu entscheiden. Jedoch hat es einige Grundfragen geklärt, wie ein Fall zu beurteilen ist, indem es zum Unfall zwischen zwei Radfahrern während eines Überholvorgangs kommt:

1. Haben sich die Fahrradfahrer vorher verständigt, so ist auch ein geringer Abstand beim Überholvorgang gerechtfertigt.
2. Auch auf einem Radweg der nur ca. 1,7m breit ist darf grundsätzlich überholt werden.
3. Wurde das Überholmanöver vorher nicht angekündigt (durch Wort oder/und evtl. Klingelsignale), so ist ein Abstand unter 50cm, zu gering. In einem solchen Fall haftet der Überholende sogar für einen Sturz, der aus einer Schreckreaktion erfolgt.
4. Der Abstand zwischen den Radfahrern muss je nach Einzelfall höher sein, wenn Schwankungen des zu Überholenden zu erwarten sind. Etwa bei Schotterwegen, Kindertransport und ähnlichem.
5. Als Radfahrer muss man auch nicht, um es den Überholenden angenehm zu machen, besonders weit rechts fahren. So verstößt auf einem 2m breiten Weg auch ein Seitenabstand nach rechts von ca. 80cm nicht gegen das Rechtsfahrgebot.
Missachtet der Überholende diese Grundregeln und kommt es zu einem Unfall, stehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche aus wegen fahrlässiger Pflichtverletzung des Überholdenden zu. Dieser hat keinen ausreichenden Seitenabstand nach der StVO eingehalten. Im Ergebnis heisst das: Achtung beim Überholen.

(OLG Karlsruhe Urteil v. 30.05.2016, 9 U 115/15)

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