Gelber Umschlag im Briefkasten – Achtung Frist!

14. Januar 2019

Gerichte und Behörden versenden viele Briefe. Die allermeisten mit der Post (oder anderen Dienstleistern). Durch die Übergabe der Schreiben an die Post kann aber nicht nachgewiesen werden, ob die Empfänger die Briefe auch erhalten haben. Für diesen Nachweis gibt es z.B. das Einschreiben. Gerichte und Behörden stellen solche Schreiben nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu. Zum Nachweis der Zustellung wird das Datum und die Uhrzeit auf einer Urkunde (sog. Zustellungsurkunde, oder „ZU“) festgehalten. Diese Urkunde wird dem Absender zugesendet und zur Akte genommen. Vorteil ist, dass auf der Urkunde auch der Inhalt des Schreibens festgehalten ist. Ab dem in der Urkunde vermerktem Datum beginnen die Fristen zu laufen.

Der Empfänger eines solchen Schriftstücks erkennt eine Zustellung daran, dass der Umschlag gelb ist und vorne handschriftlich das Datum der Zustellung vermerkt ist. So ist er ebenfalls in der Lage die Fristen aus dem Schreiben zu berechnen. In der Praxis kommt es manchmal vor, dass dieser Datumseintrag fehlt. Der Empfänger kann also nicht mehr nachvollziehen, wann er das Schriftstück, z.B. einen Bußgeldbescheid, erhalten hat. Er weiß also nicht, wann die 2-wöchige Einspruchsfrist endet.

Früher konnte man davon ausgehen, dass eine solche Zustellung fehlerhaft ist und die Frist nicht zu laufen beginnt. Durch eine Rechtsänderung wurde dies nun geändert, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt hat. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Notierung des Zustellungsdatums führt, zumindest im Straf-und Ordnungswidrigkeitenrecht, weder zur Unwirksamkeit der Zustellung noch dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird.

Im Falle einer Zustellung ohne Datumsvermerk, bei dem der Einwurf nicht mehr nachvollzogen werden kann, sollte vorsorglich die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Frist eine Woche ab tatsächlicher Kenntnisnahme beträgt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.08.2018 (Az. 2 Rb 8 Ss 387/18)

Haben Sie eine Zustellung erhalten und fühlen sich unsicher, wenden Sie sich jederzeit an uns.

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