Steuerberatung: Keine Pflicht des Maklers

10. Dezember 2018

Eine Frau verkauft 8 Jahre nach dem Erwerb ein Grundstück. Der Kontakt zum Käufer wird durch einen Makler vermittelt. Da der Verkaufspreis um einiges höher ist als der Kaufpreis, muss sie den Gewinn mit ihrem Steuersatz versteuern. Die rd. 50.000 Euro Steuern verlangt sie als Schadensersatz vom Makler. Begründung: Der Makler hätte sie auf die 10-Jahresfrist bezüglich der sog. „Spekulationssteuer“ hinweisen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil aus dem Juli 2018 entschieden, dass einen Makler – ohne eine entsprechende Vereinbarung – grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht trifft, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem von ihm vermittelten Vertrag stellen.

Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert. Als Beispiel zählt der Bundesgerichtshof auf, wenn der Makler in seiner Werbung auf seine langjährige Tätigkeit und Erfahrung hinweist. Außerdem, wenn der Makler erkennt, dass sein Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände rechtlicher Belehrung bedarf. Im Zweifel muss er seinen Kunden an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater verweisen und ihm die Notwendigkeit einer Beratung nahelegen.

Urteil des BGH v. 12.07.2018 (Az. I ZR 152/17)

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